30. Apr 2026 |
Schadenersatzansprüche wegen Hangrutsch – kantonale Staatshaftung oder zivilrechtlicher Klageweg?
Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung:
Bestätigung: Geschädigte, deren Schaden mit einem mangelhaften öffentlichen Werk (wozu auch Gemeindestrassen gehören) zusammenhängt, müssen den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten. Das kantonale Staatshaftungsrecht wird durch die vorrangigen bundesrechtlichen Haftungsnormen (Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR, Grundeigentümerhaftung Art. 679 ZGB) verdrängt.
Präzisierung: Diese Grundsätze gelten auch bei einem Hangrutsch oder Murgang. Die Frage der Überwachung eines Hanges und das Verhalten nach einem Schadensereignis ist im Rahmen der privatrechtlichen Werk- und Grundeigentümerhaftung zu klären.
(Hier: geht’s zur von MLaw Nadine Seiler erstellten Kurzzusammenfassung des Entscheides)