14. Apr 2025 |
Keine Sperrwirkung der Adhäsionsklage für eine spätere negative Feststellungsklage, soweit Letztere sich auf vertragliche Ansprüche stützt.
Das Bundesgericht stellt im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_249/2024 vom 4. März 2025 klar, dass das Strafgericht bei einer Adhäsionsklage nur bestimmte Arten von Rechtsgründen beurteilen kann, weshalb entsprechend auch die Rechtshängigkeit nur in Bezug auf solche Ansprüche eintrete. Bezugnehmend auf seine Leitentscheide BGE 148 III 401 uns BGE 148 IV 432 hält das Bundesgericht fest, dass vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage nach Art. 122 StPO bilden können. Aus diesem Grund könne einer negativen Feststellungsklage der beschuldigten Person die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage der geschädigten Person auch nicht entgegengehalten werden kann, soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt.
(Hier: geht’s zur von MLaw Noémi Korondi erstellten Kurzzusammenfassung des Urteils)