24. Feb 2025 |

Kein direktes Forderungsrecht (Art. 60 Abs. 1bis VVG) bei vor dem 1.1.2022 abgeschlossenen Versicherungsverträgen

Das Bundesgericht entscheidet im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_189/2024 vom 27. Januar 2025, dass auf vor Inkrafttreten der Änderungen des VVG vom 19. Juni 2020 (in Kraft seit 1. Januar 2022) abgeschlossene Versicherungsverträge einzig die in Art. 103a VVG erwähnten Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar sind. Dazu gehört Art. 60 Abs. 1bis VVG betreffend das direkte Forderungsrecht des geschädigten Dritten nicht.

(Hier: geht’s zur von Dr. Matthias Brunner erstellten Kurzzusammenfassung des Urteils)

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