07. Aug 2025 |
Ein während der Stillhaltefrist abgeschlossener Beschaffungsvertrag ist über den Sekundärrechtsschutz hinaus – mit dem Primärrechtsschutz – zu sanktionieren.
Das Bundesgericht kam im zur Publikation vorgesehenen Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 zum Schluss, dass bei einem während der Stillhaltefrist (Art. 42 Abs. 1 IVöB) und somit vergaberechtswidrig abgeschlossenen Beschaffungsvertrag nicht der Sekundärrechtsschutz nach Art. 58 Abs. 2 IVöB, sondern der (weitergehende) Primärrechtsschutz greift. Während (Ausnahmefälle vorbehalten) zwar von der Gültigkeit des abgeschlossenen Werkvertrages auszugehen ist, sind u.a. seine Auflösung bzw. Änderung in Erwägung zu ziehen.
(Hier: geht’s zur von Dr. Daniel Wuffli und MLaw Flavio Keller erstellten Kurzzusammenfassung des Urteils)