15. Apr 2025 |
Unfall mit Bagger auf nicht-öffentlicher Verkehrsfläche: Der Begriff «obligatorisch haftpflichtversichert» i.S.v. Art. 75 Abs. 3 ATSG (Ausnahme vom Regressprivileg)
Das Bundesgericht legt in seinem zur Publikation vorgesehen Urteil 4A_416/2024 vom 13. März 2025 anhand eines Baggerunfalls auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche den Begriff «obligatorisch haftpflichtversichert» i.S.v. Art. 75 Abs. 3 ATSG aus. Diese Bestimmung regelt u.a. die Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers nach Art. 75 Abs. 2 ATSG. Es kommt dabei zum Schluss, dass für die Frage, ob der Arbeitgeber im Sinne der Bestimmung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles «obligatorisch haftpflichtversichert» war, irrelevant sei, ob sich der Unfall auf einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe. Es schützt den Entscheid der Vorinstanz, wonach darauf abgestellt werden müsse, ob das unfallverursachende Motorfahrzeug gemäss Art. 63 SVG versichert war oder nicht. Ob das Fahrzeug tatsächlich einmal in den öffentlichen Verkehr gebracht wurde, ist irrelevant.
(Hier: geht’s zur von MLaw Noémi Korondi erstellten Kurzzusammenfassung des Urteils)