30. Apr 2020 |

Löschung eines Handelsregistereintrages während laufendem Zivilprozess – Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit

Mit Urteil 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 hat das Bundesgericht entschieden, dass es genügt, wenn die für die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts notwendige Löschung eines Eintrags im Handelsregister im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegt.

 

I Sachverhalt und Prozessgeschichte

 

1. Baukonsortium

 

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Mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 („Konsortialvertrag „) schlossen sich

    1. das Baugeschäft B AG (Beklagte 1; Beschwerdegegnerin 1),
    2. der Bauleiter A. (Kläger; Beschwerdeführer)
    3. das Ingenieurbüro C (Beklagter 2; Beschwerdegegner 2),
    4. die D AG (Beklagte 3; Beschwerdegegnerin 3) sowie
    5. die F AG

zu einem Konsortium (einfache Gesellschaft, Art, 530 ff. OR) zusammen. Das Baukonsortium bezweckt Bauland in der Gemeinde Z. zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern.

 

2. Gerichtsstandsklausel

 

Die letzte Seite des Konsortialvertrags enthält unter der Überschrift „Ziffer XI Schlussbestimmungen“ folgende Klausel:

Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ge-richtsstand ist Meilen.
Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit besteht, sollen sich in der Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden.

 

3. Klage des Bauleiters auf Rest-Honorar im Sommer 2012

 

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Mit Klage vom 26. Juni 2012 (Schlichtungsgesuch) bzw. 27. Juli 2012 forderte der Bauleiter A am Bezirksgericht Meilen sein ausstehendes Rest-Bauleiterhonorar gegen seine vier Mitgesellschafter B AG, C, D AG sowie F AG über Fr. 112’123.90 bzw. einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag ein. Die Beklagten erhoben die Schiedseinrede.

 

4. Nichteintreten #1: Schiedsklausel

 

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Am 21. Mai 2013 hiess das Bezirksgericht Meilen die Schiedseinrede gut und trat auf die Klage nicht ein. Am 9. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Berufung ab. Mit Urteil 4A_560/2013 vom 30. Juni 2014 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Es kam zum Schluss, die Schiedseinrede sei unbegründet (vgl. E. 3.3.3):

Die Vorinstanz hat folglich den Text in Ziffer XI Abs. 2 des Konsortialvertrages vertrauens-theoretisch falsch ausgelegt, wenn sie darin bereits einen Konsens über den Verzicht auf die staatliche und die Einsetzung einer privaten Gerichtsbarkeit sah. Es fehlt an einer klaren und unzweideutigen Willenserklärung der Parteien, Streitigkeiten aus ihrem Konsortialvertrag unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einer verbindlichen Beurteilung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Damit liegt keine Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 61 Ingress ZPO vor; eine summarische Prüfung der Klausel unter dem Aspekt von Art. 61 lit. b ZPO erübrigt sich.

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Nachdem die Sache vom Obergericht an das Bezirksgericht zurückgewiesen worden und das Bundesgericht auf eine in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde man-gels selbständiger Anfechtbarkeit des beanstandeten Zwischenentscheides (Art. 93 BGG) nicht eingetreten war (Urteil 4A_142/2015 vom 8. Juli 2015), nahm das Bezirksgericht die Sache wieder an die Hand. Es setzte Frist zur Klageantwort an, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch, und die Parteien erstatteten je eine Novenstellungnahme. Am 28. August 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die darin geführten Vergleichsgespräche scheiterten.

 

5. Nichteintreten #2: Sachliche Unzuständigkeit

 

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Mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Es erwog, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 23. Mai 2012 seien alle Parteien im Handelsregister eingetragen gewesen. Dass das Ingenieurbüro C seine Eintragung als Einzelunternehmung am 9. April 2018 gelöscht habe, tue nichts zur Sache. Die Eintragung des Klägers als auch des Ingenieurbüros 2 im Handelsregister als Einzelunternehmer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit genüge. Aktiengesellschaften seien alle im Handelsregister einzutragen. Für die Klage sei daher zwingend das Handelsgericht zuständig.

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Gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2018 erhob der Bauleiter A/Kläger Berufung, wobei er in der Berufungsschrift bei der Auflistung der Gegenparteien als Beklagte und Berufungsbeklagte 4 die “ E AG “ angab. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts. Das Obergericht liess offen, ob es sich bei der Behauptung, der Kläger (Bauleiter A) habe seine Einzelfirma im Handelsregister löschen lassen, um ein unzulässiges Novum handle; das Bezirksgericht sei lediglich davon ausgegangen, das Ingenieurbüro C/Beklagte 2 habe im Verlaufe des Verfahrens seine Eintragung als Einzelunternehmer im Handelsregister löschen lassen. Massgebend sei einzig, ob diese Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage gegeben sei.

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Gegen dieses Urteil führte der Kläger Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

 

II Streitgegenstand

 

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Es sei zwingend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben, da sämtliche Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 23. Mai 2012 im Handelsregister eingetragen gewesen seien. Als Prozessvoraussetzung müsse die sachliche Zuständigkeit zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils gegeben sein, bezüglich des Eintrags im Handelsregister könne aber nur verlangt werden, dass der Eintrag bei Beginn der Rechtshängigkeit bestehe. Änderten sich während des Prozesses nachträglich die Verhältnisse, bleibe die Zuständigkeit des Handelsgerichts erhalten. In diesem Sinne bestehe eine perpetuatio fori. Nicht erforderlich sei, dass der Ein-trag schon zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Ausführung des fraglichen Geschäfts bestanden habe. Da nur relevant sei, ob die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit im Zeitpunkt der Einleitung der Klage vorgelegen habe, spiele keine Rolle, dass nun nachträglich infolge Löschung zweier Parteien im Handelsregister das Bezirksgericht für die Klage zuständig wäre.

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Der Bauleiter A gelangte gegen den Nichteintretensentscheid sowie dessen Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Zürich an das Bundesgericht.

 

III Relevante Erwägungen des Bundesgerichts

 

1. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO für örtliche Zuständigkeit

 

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Das Bundesgericht hält fest (E. 2.4.1), dass es in der ZPO für die sachliche Zuständigkeit keine allgemeine, zu Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO (perpetuatio fori) analoge Regelung gebe. Während die einmal begründete örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe, sei vorliegend insbesondere unklar, ob die ursprünglich offenbar handelsgerichtliche Zuständigkeit der Klage des Bauleiters A ebenfalls bestehen bleibe und damit das angerufene Be-zirksgericht – trotz der zwischenzeitlichen Löschung der Beklagten 2/Ingenieurbüro C im Handelsregister – für die Klage unzuständig sei.

 

2. Perpetuatio fori grundsätzlich auch für sachliche Zuständigkeit

 

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Zunächst weist das Bundesgericht darauf hin (E. 2.4.1), dass die ZPO einige Spezialregelung zum Erhalt der sachlichen Zuständigkeit trotz Änderungen der Klage enthalte und erwähnt diesbezüglich Art. 85 Abs. 2 ZPO (unbezifferte Forderungsklage; Erhalt der sachlichen Zuständigkeit), Art. 224 Abs. 2 ZPO (Widerklage; Überweisung an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit) sowie Art. 227 Abs. 2 und 3 ZPO (Klageänderung; Überweisung an Gericht mit höherer sachlichen Zuständigkeit bei Erhöhung des Streitwerts, dagegen Erhalt der Zuständigkeit bei Beschränkung der Klage).

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In Bezug auf die hier interessierende Thematik «Handelsregistereintrag/handelsgerichtiche Zuständigkeit» verweist das Bundesgericht auf eine zum kantonalen zürcherischen Recht ergangene Rechtsprechung, wonach sich auch die sachliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtshängigkeit bestimme, mithin auch für die sachliche Zuständigkeit der prozessrechtliche Grundsatz der perpetuatio fori gelte. Daran habe sich grundsätzlich auch unter Geltung der ZPO nichts geändert (E. 2.4.2).

 

3. Gelöschter Handelsregistereintrag im Urteilszeitpunkt genügt

 

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Das Bundesgericht verweist sodann auf Art. 63 Abs. 1 ZPO (E. 2.4.3) und zeigt auf, dass vorliegend der Bauleiter A unter Berufung auf Art. 63 Abs. 1 ZPO innert Monatsfrist tatsächlich das Handelsgericht des Kantons Zürich anrufen könnte, wobei als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gelte (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Dass gewisse Parteien zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sei-en, stünde einer Anrufung des Handelsgerichts nicht entgegen.

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Sodann die relevanten höchstrichterlichen Erwägungen zur perpetuatio fori (E. 2.4.3 in fine, Unterstreichung hinzugefügt):
Daraus, dass in gewissen Fällen die Zuständigkeit des Gerichts durch Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (perpetuatio fori) und die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Gerichts gegebene Zuständigkeit erhalten bleibt, lässt sich aber nicht zwingend schliessen, ein Gericht sei unzuständig, weil sich die seine Zuständigkeit be-gründenden Tatsachen erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit verwirklicht haben. So er-kannte das Bundesgericht vor Inkrafttreten der ZPO in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, daraus, dass die einmal begründete örtliche Zuständigkeit während der ganzen Rechtshängigkeit bestehen bleibe, auch wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen nachträglich da-hinfielen, dürfe nicht geschlossen werden, sie müsse auch von Anfang an bestehen. Es genüge vielmehr grundsätzlich, dass sie – wie die andern Prozessvoraussetzungen – im Zeitpunkt des Sachurteils gegeben sei (…). Auch dies gilt unter der ZPO nach wie vor.

(E. 2.4.4.)
Die Fixationswirkung der perpetuatio fori dient dem Schutz der klagenden Partei (…) und bildet aus Gründen der Prozessökonomie eine Ausnahme vom Grundsatz (…), dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils vorliegen müssen (…). Dadurch wird vermieden, dass das ursprünglich zuständige Gericht seine Kompetenz verliert und während des Prozesses ein (grundsätzlich verpönter) Richterwechsel stattfindet oder das ganze Verfahren vor dem neuen Gericht von vorne zu laufen beginnt (…).

 

4. Perpetuatio fori vorliegend ausnahmsweise nicht einschlägig

 

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Diese Prämissen bezog das Bundesgericht sodann auf den vorliegenden Fall und kam daher zum Schluss, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben sei. Es genüge, wenn die für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts notwendige Löschung eines Eintrags im Handelsregister im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliege. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei weder zum Schutz der klagenden Partei erfolgt, noch würden prozessökonomische Gründe dafür sprechen. Vielmehr müsste nun das ganze Verfahren vor dem neuen Gericht von vorne beginnen, obwohl der Schriftenwechsel zur Sache bereits vor dem Bezirksgericht durchgeführt worden sei. Mit dem klassischen Zweck der Erhaltung des Gerichtsstandes lasse sich der angefochtene Entscheid daher nicht rechtfertigen. Auch ein Schutzbedürfnis der beklagten Partei sei nicht ersichtlich, zumal sich diese bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht gegen eine Beurteilung durch das Bezirksgericht zur Wehr gesetzt hätten. Sowohl die Parteien als auch das Gericht sei offenbar von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts ausgegangen, zumal der Schriftenwechsel zur Sache durchgeführt worden sei, nachdem eine mögliche Unzuständigkeit wegen einer Schiedsklausel definitiv geklärt worden war (E. 2.5.1).

 

5. Dienende Funktion des Prozessrechts im Besonderen

 

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Mit dem Urteil des Bezirksgerichts in der Sache ergehe im Übrigen kein Entscheid durch ein sachlich nicht kompetentes Gericht, weil den ordentlichen Gerichten im Urteilszeitpunkt ohne Weiteres die sachliche Kompetenz zukomme. Selbst wenn der Nichteintretensentscheid bestätigt würde, wäre der Beschwerdeführer nicht gezwungen, die-selbe Klage beim Handelsgericht einzureichen (Art. 63 Abs.1 ZPO). Er könnte beim Bezirksgericht ein neues Verfahren einleiten und so im jetzigen Zeitpunkt dessen Zuständigkeit begründen. Von den Parteien zu verlangen, das gesamte Verfahren zu wiederholen – für den Fall, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch mache, sogar wieder vor demselben Gericht – erscheine sinnlos und unvereinbar mit der dienenden Funktion des Zivilprozessrechts, das dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen solle (E. 2.5.2).

 

IV Bemerkungen

 

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Dem Bundesgericht lag eine äusserst spezielle Konstellation zur Beurteilung vor: Ob-wohl im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage sämtliche Parteien im Handelsregister eingetragen waren, hat der Kläger die ordentlichen Gerichte (und nicht das Handelsgericht) angerufen. Diese prüften zunächst ausschliesslich eine Schiedseinrede und führten das Verfahren alsdann mit einem zweiten Schriftenwechsel fort. Obwohl in der Zwischenzeit eine Partei ihren Handelsregistereintrag gelöscht hatte (und damit inzwischen die angerufenen ordentlichen Gerichte auch sachlich zuständig gewesen wären), fällte das Bezirksgericht einen Nichteintretensentscheid zufolge sachlicher Unzuständigkeit. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid u.a. mit Verweis auf die dienende Funktion des Prozessrechts sowie die Prozessökonomie auf. Zu Recht bezeichnet es das Bundesgericht als sinnlos von den Parteien zu verlangen, das gesamte Verfahren vor demselben (inzwischen zuständigen) Gericht zu wiederholen. Es genügt, wenn die für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts notwendige Löschung eines Eintrags im Handelsregister im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegt.

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Der Bundesgerichtsentscheid ist im Ergebnis zu begrüssen: Der Bauleiter A versucht sein Honorar seit dem 26. Juni 2012 gegen seine Konsortialpartner vor den ordentlichen Gerichten des Kantons Zürich einzuklagen. Zunächst musste A sich bis vor Bundesgericht gegen einen Nichteintretensentscheid bzgl. einer angeblichen Schiedsklausel zur Wehr setzen. Nachdem das Bezirksgericht auf Geheiss des bundesgerichtlichen bzw. obergerichtlichen Rückweisungsentscheides dann die Klageantwort sowie einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, deutete es anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. August 2018 (mithin rund 6 Jahre nach Anhängigmachung der Streitsache vor dem Friedensrichteramt Meilen) an, dass für die Streitigkeit eigentlich das Handelsgericht zu-ständig wäre, nachdem im Jahr 2012 noch alle Beteiligten im Handelsregister eingetragen waren und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind. Entsprechend fällte es einen Nichteintretensentscheid, der vom Obergericht des Kantons Zürich geschützt wurde. Der Bauleiter A musste in der Folge erneut bis vor Bundesgericht, um eine materielle Beurteilung seiner Honorarforderung zu erwirken. Es wäre äusserst stossend, wenn A eine neue Klage vor dem (aufgrund der gelöschten Handelsregistereinträge inzwischen zuständigen) Bezirksgericht einreichen müsste.

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Der Bundesgerichtsentscheid offenbart die zahlreichen prozessualen Fallstricke und Unwägbarkeiten in einem Zivilprozess auf und zeigt die grosse Relevanz von eindeutig formulierten Gerichts- bzw. Schiedsklauseln sowie einer sorgfältigen Prozesseinleitung auf. Die Klage von A auf sein Bauleiterhonorar ist seit bald 8 Jahren rechtshängig, ohne dass in dieser Zeit ein Urteil in der Sache ergangen wäre. Dies dürfte das Bundesgericht denn auch dazu bewogen haben, in E. 2.5.2 auf den Zweck des Zivilprozessrechts hin-zuweisen: Das Prozessrecht soll dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen und hat dienende Funktion. Es bleibt zu wünschen, dass das Bundesgericht auch in anderen Bereichen (z.B. Substantiierungsanforderungen) verstärkt auf diese dienende Funktion des Prozessrechts hinweisen wird.

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