30. Okt 2025 |

Die Ansprüche wegen Mängel des beweglichen Werkes eines sog. Selbsteinbauers in ein unbewegliches Werk (ohne Hauptwerkvertrag) unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR

Im Entscheid ZVE.2025.9 hatte das Obergericht des Kantons Aargau zu beurteilen, welche Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gilt, wenn der Besteller ein bewegliches Werk selbständig (und nicht in einem Werkvertrag mit einem anderen) in ein unbewegliches Werk einbaut. Das Obergericht zeigt anhand des Bestands von Rechtsprechung und Lehre sowie einer Auslegung dieser Bestimmung auf, dass für den sog. Selbsteinbauer die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR gilt.

(Hier: geht’s zur von MLaw Beat Birchmeier erstellten Kurzzusammenfassung des Entscheides)

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